Gewährleistung | Konradsheim

Gewährleistung

a)

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel haftet, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden gewesen sind, jedoch erst später hervorgekommen sind. Bei Gebrauchtwagen sind nur Materialmängel erfasst, bei Neuwagen die Mängel von Material - und Verschleißteilen.

Die Gewährleitungsfrist beträgt zwei Jahre, und beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Übergabe zu laufen. Im Zweifel gilt das Kaufvertragsdatum. Ein Händler kann bei einem Gebrauchtwagenkauf die Frist auf ein Jahr reduzieren, dies muss jedoch einvernehmlich geschehen und ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt werden. Gänzlich ausgeschlossen werden kann die Gewährleistung bei einem Händlerkauf nicht.

Bei einem Privatkauf ist ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung möglich. Dies muss jedoch ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt sein. Dazu kann folgender Passus verwendet werden: " Käufer und Verkäufer vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche".

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mittel bei Gewährleitungsansprüchen sind zunächst die Verbesserung oder der Austausch, erst bei vergeblichen Reparaturversuchen ist eine Wandlung möglich. In diesem Fall kommt es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, was bedeutet, dass das Auto zurückgegeben wird und der Käufer den Kaufpreis rückerstattet bekommt. Angerechnet wird jedoch ein angemessenes Benützungsentgelt anhand der gefahrenen Kilometer.

Garantie
Dies ist eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, werden kostenlos repariert. Garantiegeber ist der Hersteller oder Generalimporteur.

Die Garantie
ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will - er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

 

b)

Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an - zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht ausgeschlossen werden.

Neu oder gebraucht
Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich.

Von privat
Hier gilt es aufzupassen. Gebrauchtwagenkauf "von privat" ist in der Regel billiger, weil risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.

Unter Gewährleistung versteht man das gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. Der Händler haftet dafür, daß die Sache dem Vertrag entspricht. Er haftet dafür, daß die Sache die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäftes gemäß verwendet werden kann.

Gewährleistungsansprüche des Kunden kann der Händler zumeist beim Hersteller/Importeur geltend machen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Bestimmungen in den Lieferbedingungen des Herstellers/Importeurs zu achten ist. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches hat durch gerichtliche Klage innerhalb einer Frist von 6 Monaten (ab 1.1.2002 zwei Jahre) ab Übergabe der Sache zu erfolgen.

Die Garantie ist im Gegensatz dazu ein freiwilliger Vertrag zwischen den Parteien, in welchem zumeist die Zusage gemacht wird, daß innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel an der Sache auftreten. Diesfalls ist es unbedeutend, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die Garantiebedingungen der Importeure/Hersteller, wobei es natürlich jedem einzelnen Händler überlassen bleibt, eigene Garantiezusagen zu machen.

 

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