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Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser... Garanzia per legge

Il periodo di garanzia è prescritto per legge e significa che il venditore è responsabile per i difetti che esistevano al momento della vendita e si sono manifestati solo successivamente. Nel caso di auto usate questo è ristretto ai difetti nei materiali; nel caso delle auto nuove la garanzia copre sia i materiali che le parti di consumo.

Il periodo di garanzia è di 2 anni ed inizia al momento di consegna. In caso di dubbio si applica la data del contratto di vendita. Nel caso di un'auto usata, un venditore può ridurre il periodo di garanzia fino ad un minimo di un anno, ma ciò deve essere fatto in accordo con l'acquirente e espressamente riportato nel contratto di vendita. Il venditore non si può rifiutare di dare una garanzia.

Nel caso di vendita tra privati, è possibile escludere la garanzia, ma questo deve essere annotato nel contratto. Queste parole possono essere utilizzate: "Venditore ed acquirente sono d'accordo che nessuna richiesta di garanzia può essere effettuata". I rimedi prescritti per legge ad una richiesta di garanzia possono essere inizialmente la riparazione o il cambio dell'oggetto venduto. Il cambio è possibile solo quando la riparazione non è possibile. In questo caso il contratto di vendita è rescisso ovvero l'auto ritorna in possesso del venditore, che rifonde l'acquirente detraendo un valore appropriato a compensare i chilometri percorsi.

Garanzia
Questa è un accordo contrattuale volontario tra venditore e acquirente. I difetti che occorrono durante il periodo di garanzia e sono inclusi nelle condizioni di garanzia possono essere riparati senza spese. La garanzia è fornita dal produttore o dall'importatore.

Die Garantie
ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will - er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

Die Gewährleistung
verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an - zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht ausgeschlossen werden.

Neu oder gebraucht Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich.

Von privat
Hier gilt es aufzupassen. Gebrauchtwagenkauf "von privat" ist in der Regel billiger, weil risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.

Unter Gewährleistung versteht man das gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. Der Händler haftet dafür, daß die Sache dem Vertrag entspricht. Er haftet dafür, daß die Sache die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäftes gemäß verwendet werden kann.

Gewährleistungsansprüche des Kunden kann der Händler zumeist beim Hersteller/Importeur geltend machen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Bestimmungen in den Lieferbedingungen des Herstellers/Importeurs zu achten ist. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches hat durch gerichtliche Klage innerhalb einer Frist von 6 Monaten (ab 1.1.2002 zwei Jahre) ab Übergabe der Sache zu erfolgen.

Die Garantie ist im Gegensatz dazu ein freiwilliger Vertrag zwischen den Parteien, in welchem zumeist die Zusage gemacht wird, daß innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel an der Sache auftreten. Diesfalls ist es unbedeutend, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die Garantiebedingungen der Importeure/Hersteller, wobei es natürlich jedem einzelnen Händler überlassen bleibt, eigene Garantiezusagen zu machen.