Warranty
The warranty period is prescribed by law and means that the seller is liable for defects that existed at the time of sale
but that became evident only later. In the case of used cars this is restricted to material defects; in the case of new cars
it covers both material defects and consumable parts.
The warranty period is two years and commences upon the date of delivery. In case of doubt, the date of the sales contract is
applicable. In the case of a used car, a dealer may reduce the warranty period to one year, but this must be done in agreement
with the buyer and expressly noted in the sales contact. The dealer may not refuse to provide a warranty.
In the case of a sale between two private parties, it is possible to exclude a warranty, but this must be expressly noted in
the sales contract. The following wording may be used: "Buyer and seller agree that no warranty claims may be made".
The prescribed legal remedies for warranty claims are initially repair or exchange; exchange is possible only if repair proves
impossible. In this case the sales contract is rescinded, meaning that the car is returned to the seller, who refunds the
purchase price minus an appropriate compensation based on the number of kilometres driven.
Guarantee
This is a voluntary contractual agreement between the seller and the buyer. Defects that occur during the guarantee period and are
included in the conditions of guarantee will be repaired free of charge. The guarantee is provided by the manufacturer or
general importer.
Die Garantie
ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während der Garantiezeit
auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller
gestalten kann, wie er will - er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen
genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie
regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der
Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen
ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.
Die Gewährleistung
verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an - zunächst unbemerkt - hatte.
Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht ausgeschlossen werden.
Neu oder gebraucht
Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf
verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein
Jahr möglich.
Von privat
Hier gilt es aufzupassen. Gebrauchtwagenkauf "von privat" ist in der Regel billiger, weil risikoreicher.
Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen.
Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private
Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.
Unter Gewährleistung versteht man das gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel,
welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. Der Händler haftet dafür, daß die Sache dem Vertrag entspricht.
Er haftet dafür, daß die Sache die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur
des Geschäftes gemäß verwendet werden kann.
Gewährleistungsansprüche des Kunden kann der Händler zumeist beim Hersteller/Importeur geltend machen,
wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Bestimmungen in den Lieferbedingungen des Herstellers/Importeurs zu achten ist.
Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches hat durch gerichtliche Klage innerhalb einer Frist von
6 Monaten (ab 1.1.2002 zwei Jahre) ab Übergabe der Sache zu erfolgen.
Die Garantie ist im Gegensatz dazu ein freiwilliger Vertrag zwischen den Parteien, in welchem zumeist die Zusage
gemacht wird, daß innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel an der Sache auftreten. Diesfalls ist es unbedeutend,
ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die
Garantiebedingungen der Importeure/Hersteller, wobei es natürlich jedem einzelnen Händler überlassen bleibt, eigene
Garantiezusagen zu machen.